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Enerige & Management > Aus Der Aktuellen Print-Ausgabe - Anpassungen sollen Rollout retten
Bild: Mitarbeiter beim Einbau eines Smart Meter Bild: EVM, Sascha Ditscher
AUS DER AKTUELLEN PRINT-AUSGABE:
Anpassungen sollen Rollout retten
Nach der Verunsicherung der Branche durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat das Bundeswirtschaftsministerium versucht, Rechtssicherheit zu schaffen.
 
 
Anfang März sorgte ein Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für Nordrhein-Westfalen für viel Unruhe im Markt. Er hatte dazu geführt, dass für einige Messstellenbetreiber die Pflicht zum Rollout intelligenter Messsysteme ausgesetzt wurde. In erster Linie ging es darum, ob eine Einbaupflicht auch dann besteht, wenn nicht schon bei der Installation alle Funktionen verfügbar sind und der vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in § 21 vorgegebene Funktionsumfang erst stufenweise durch Software Updates erreicht wird. Auf dieses Vorgehen hatten sich BMWi, BSI und Teile der Energiewirtschaft verständigt. Es liegt auch der „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ des Bundes zugrunde.
 
Das BMWi hat für die vorgeschlagenen Anpassungen am Messstellenbetriebsgesetz sowohl Lob als auch deutliche Kritik geerntet
Bild: Shutterstock/nitpicker

Nach dem OVG-Beschluss stand die Frage im Raum, ob nun das Messstellenbetriebsgesetz angepasst werden soll oder ob auf eine andere Art und Weise der rechtssichere Rollout der intelligenten Messsysteme gewährleistet werden kann. Um bei der Digitalisierung nicht noch mehr Zeit zu verlieren, erörterte das Bundeswirtschaftsministerium daraufhin mit Branchenvertretern eine Reihe möglicher Maßnahmen und deren Umsetzung.

Anfang Mai stellte das BMWi dann klar, dass es eine Anpassung des Messstellenbetriebsgesetzes im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die als Sammelnovelle für alle noch anstehenden Regelungen fungiert, geben wird. Damit dürften aber keine Streichungen oder Relativierungen beim gesetzlich geforderten Funktionsumfang der Smart Meter Gateways einhergehen, war aus dem BMWi zu hören.

Gleichzeitig sollen der Stufen-Rollout deutlich hervorgehoben und Regelungen für einen „ausgewogenen“ Bestandsschutz bereits verbauter beziehungsweise noch zu verbauender intelligenter Messsysteme getroffen werden. Dafür ist eigens ein sechster Absatz im § 19 MsbG vorgesehen. Wichtig ist den Verantwortlichen im Ministerium darüber hinaus, dass die Regelungen den systemischen Ansatz des Messstellenbetriebsgesetzes für die Digitalisierung der Energiewende unterstreichen.
 
Das BSI soll die Markterklärung ausführlicher begründen
 
Verbesserungen der Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sollen die gesetzlichen Anpassungen ergänzen. Wie den Formulierungshilfen zur EnWG-Novelle zu entnehmen ist, geht es beispielsweise um die Überarbeitung technischer Richtlinien (TR).

Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf die funktionale Interoperabilität und die Etablierung eines formalen TR-Zertifizierungsverfahrens gelegt werden. Dieses soll gewährleisten, dass noch 2021 „die geforderten TR-Zertifizierungsverfahren im vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vorgesehenen Umfang“ durchgeführt und abgeschlossen werden können. Nicht zuletzt hat sich das BMWi dafür ausgesprochen, dass die Behörde die Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme, also ihre sogenannte Markterklärung, für die im MsbG genannten Kundengruppen ausführlicher begründet.

Beim VDE, für den sich kurz nach der Ressortabstimmung der EnWG-Novelle Heike Kerber, die Geschäftsführerin des Forums Netztechnik/Netzbetrieb äußerte, wertet man die vorgesehenen Maßnahmen als Bestätigung der eigenen Arbeit. Diese sei darauf ausgerichtet, schrittweise eine interoperable und praxisgerechte Kommunikationsplattform mit intelligenten Messsystemen zu etablieren. „Die Plattform ist das Rückgrat für die erfolgreiche Digitalisierung der Energiewende“, so Kerber.

Nach Ansicht von Ingo Schönberg sorgen die „Schärfungen im MsbG“ für Klarheit und Rechtssicherheit beim Rollout intelligenter Messsysteme. Damit werde nachhaltig der notwendige Freiraum zur „systemischen Ausgestaltung innovativer Lösungen für Endkunden und für die Steuerung der Netze“ geschaffen, so der Vorstandsvorsitzende des Smart-Meter-Gateway-Herstellers PPC. „Mit der nun bereits in diesem Jahr vorgesehenen zusätzlichen BSI-TR-Zertifizierung auf Basis der Mindestanforderungen wird nun auch formal der vom OVG geforderte Nachweis erbracht, dass heutige Smart Meter Gateways die Anforderungen des MsbG erfüllen“, sagt Schönberg.

Mit der Novelle werde einer zentralen Forderung der Branche entsprochen: einem auf Anwendungsfälle fokussierten Rollout mit stufenweiser Freigabe durch das BSI. Außerdem werde der offensichtliche, aber bisher im Gesetz noch nicht eindeutig genug formulierte systemische Ansatz bereits in den Definitionen sichtbarer gemacht.

„Die Anpassungen ermöglichen mehr Flexibilität bei der effizienten Umsetzung von Steuerungsvorgängen von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen sowie mehr Gestaltungspielraum für innovative Mehrwertdienste“, erklärt der PPC-Chef. Das OVG-Urteil habe eine Reihe von Kunden veranlasst, Investitionen zurückzuhalten und die Rollouts belastet. Die Bestandsschutzklausel des neuen § 19 Abs. 6 MsbG schaffe jedoch mehr Sicherheit − nicht nur für aktuelle Einbaufälle, sondern auch für die Zukunft, indem der „Fall der Fälle“ vorskizziert werde. Der neue Absatz im § 19 sorge für Investitionssicherheit und ausreichend Zeit für etwaige Anpassungen der Technik.

VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing wertet die Änderungen am MsbG als großen Erfolg, sofern sie Gesetzeskraft erlangen, was zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe abzusehen, aber formal noch nicht geschehen ist. „Die Änderungen helfen dabei, die in der Branche entstandene Verunsicherung beim Rollout-Prozess abzubauen und die Planungs- und Investitionssicherheit wieder herzustellen. Nicht zuletzt geht es darum, mögliche ‚stranded investments‘ zu vermeiden und klare Spielregeln zu haben“, so der Chef des Verbands der kommunalen Unternehmen.
 
"Gesetzgeber fehlt es an Vertrauen in die eigene Konzeption"
 
Auch Jost Eder hebt die Investitionssicherheit hervor. Diese werde voraussichtlich vom Gesetzgeber zumindest kurzfristig hergestellt. „Aus Marktsicht zu begrüßen ist dabei, dass der Gesetzgeber wohl einige der praktischen Hindernisse beseitigt, indem er das MsbG insgesamt einem Downgrade unterzieht“, so der Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Becker Büttner Held. Als wichtigste Regelung sieht der Jurist die explizite Ermächtigung des BSI an, die Marktverfügbarkeit der intelligenten Messsysteme auch stufenweise festzustellen.

„Um die laufenden und voraussichtlich erfolgreichen Klageverfahren zu beenden“, fügt er hinzu. Mit dieser „Reparatur“ durch den Gesetzgeber werde die Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2013, auf der das MsbG und auch das System der Preisobergrenzen aufgebaut wurde, allerdings „vollständig Makulatur“. Offensichtlich fehlt es, nach Eders Einschätzung, dem Gesetzgeber an Vertrauen in die eigene Konzeption.

Dies zeige sich an der geplanten Einführung einer weiteren Bestandsschutzregel für intelligente Messsysteme. Diese soll greifen, wenn sich die Marktverfügbarkeitserklärung, auf deren Grundlage die Geräte verbaut wurden, nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird. Eder betont, dass die Änderungen nicht rechtssicher alle aktuellen Probleme lösen können. Seine Schlussfolgerung: „Ob eine ‚Weiterentwicklung‘ von Technischen Richtlinien auch einen expliziten ‚Downgrade‘ der gesetzlichen Anforderungen umfasst, muss aktuell zumindest als fraglich bezeichnet werden.“
 
„Die Nutzen-Kosten-Analyse von 2013 wird vollständig Makulatur“
 
Beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) sieht man die Anpassungen ebenfalls kritisch. Enttäuschend sei der Entwurf und habe bestenfalls den Charakter „einer verschlimmbessernden Notreparatur“, heißt es in einer Stellungnahme. Der Verband moniert, die Chance zu einer grundlegenden Überarbeitung und Vereinfachung des Messstellenbetriebsgesetzes werde verpasst.

Problematisch sieht der BNE vor allem die Änderungen im § 21 MsbG, „welche den technischen Richtlinien des BSI einen Vorrang gegenüber den gesetzlichen Mindestanforderungen an Smart Meter Gateways einräumen und Letztere dadurch entwerten“. Grundsätzlich sei es an der Zeit die Frage zu stellen, welchen Mehrwert der Rollout intelligenter Messsysteme wirklich noch bringe. „Nicht zuletzt wurden auch die Preisobergrenzen auf Grundlage bestimmter gesetzlich definierter Funktionalitäten ermittelt“, heißt es weiter. Dieser Zusammenhang sei nun nicht mehr gegeben und eröffne weitere Streitfelder.

Der Text wurde in der Ausgabe 6 der E&M-Printausgabe vom 1. Juni veröffentlicht. Als Online-Abonnent haben Sie auf unserer Webseite unter "ePaper" Zugriff auf alle E-Paper-Ausgaben. Viel Spaß beim Schmökern!
 

Fritz Wilhelm
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