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Enerige & Management > Klimaschutz - Bundesregierung will Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen schützen
Bild: Fotolia, bluedesign
KLIMASCHUTZ:
Bundesregierung will Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen schützen
Das Bundeskabinett hat eine Verordnung zur Vermeidung von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Sie gilt für Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
 
Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zahlen Firmen in Deutschland ab 2021 für fossile Energieträger 25 Euro je Tonne CO2, die bei der Verbrennung frei wird. Damit dies nicht zu Nachteilen im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt, sollen sie eine finanzielle Kompensation erhalten. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden. So besagt es eine Verordnung aus dem Bundesumweltministerium (BMU).

Sie wurde am 30. März im Bundeskabinett beschlossen und muss noch vom Bundestag bestätigt werden. Bundesumweltministerin Svenja Schulze begründete die Verordnung: „Der nationale Brennstoffemissionshandel, der zu Beginn diesen Jahres gestartet ist, wird eine Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Technologien und Produkten auslösen.“ Dabei sei es wichtig, dass Deutschland ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt.

Kompensation soll reinvestiert werden

„Abwanderungen ins Ausland würden niemandem nützen, auch nicht dem Klima“, sagte Schulze. Mit der flankierenden Verordnung erhielten die Unternehmen einen angemessenen Ausgleich, wenn sich für sie sonst Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig würden die Unternehmen den Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. „Das hilft ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu werden“, hofft Schulze. Erfolgreicher Schutz von Klima und Wirtschaft gingen so Hand in Hand.

Die Verordnung setzt den Eckpunktebeschluss der Bundesregierung aus dem September 2020 zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen um. Hierzu baut die Verordnung auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Kompensation. Ebenso seien laut BMU Rückmeldungen der Bundesländer und der Verbände eingeflossen.

Unternehmen müssen Anträge stellen

Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, sind auch im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt. Für weitere Sektoren besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt werden.

Dieser breite Ansatz gewährleistet, dass alle Unternehmen mit einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind. Gleichzeitig werde sichergestellt, dass die Ausgleichszahlungen zielgerichtet erfolgen und sich am realen Wettbewerbsrisiko orientieren: Der Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Kompensationsgrad, der abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65 und 95 % abgestuft ist.

Benchmarkansatz zur Orientierung an Branchenführern

Weitere Faktoren sind die beihilfefähigen Brennstoff- bzw. Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz: Dieser sorge, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die 10 % besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Das schaffe Anreize, in emissionsarme Technologien zu investieren. Unternehmen müssten ab dem Jahr 2023 zudem nachweisen, dass ihre Emissionsintensität eine Mindestschwelle überschreitet, ansonsten fallen sie auf einen Kompensationsgrad von 60 % zurück.

Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und mindestens 80 % (in den Jahren 2023 und 2024 mindestens 50 %) des Beihilfebetrages in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind. Übergangsregelungen gäben dabei insbesondere auch den kleineren Unternehmen ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen. Da die Kompensationen eine Beihilfe darstellen, werde die Bundesregierung zudem die Genehmigung der Verordnung durch die Europäische Kommission beantragen.

Der Verordnungsentwurf  steht im Internet zur Verfügung.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Mittwoch, 31.03.2021, 15:24 Uhr

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