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Enerige & Management > Smart Meter - "Die Kosten-Nutzen-Analyse ist vollständig Makulatur"
Bild: Mitarbeiter beim Einbau eines Smart Meter Bild: EVM, Sascha Ditscher
SMART METER:
"Die Kosten-Nutzen-Analyse ist vollständig Makulatur"
Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das OVG-Urteil zum Smart Meter Rollout reagiert. Wir haben dazu einige Reaktionen zusammengetragen, zum Beispiel von Jost Eder*.
 
Für viele Branchenbeteiligte, insbesondere die Geräte- und Systemhersteller, ist die geplante Gesetzesnovelle sicherlich eine gute Nachricht, da der Gesetzgeber voraussichtlich zumindest kurzfristig Investitionssicherheit herstellt. Aus Marktsicht zu begrüßen ist es dabei, dass der Gesetzgeber wohl einige der praktischen Hindernisse beseitigt, indem er das MsbG insgesamt einem downgrade unterzieht. So sollen bestimmte Funktionalitäten ausdrücklich auch über das Backend-System des MSB umgesetzt werden können, solange das Smart-Meter-Gateway noch nicht über die ausreichenden technischen Möglichkeiten verfügt (Ersatzwertbildung, Schaltvorgänge). Auch die Pflicht zur sternförmigen Kommunikation aus dem Smart-Meter-Gateway soll nur dann gelten, wenn das BSI dies als technisch möglich bewertet und die BNetzA dies per Festlegung anordnet.
 
Am Wichtigsten ist aber sicherlich die explizite Ermächtigung des BSI, die Marktverfügbarkeit der intelligenten Messsysteme auch stufenweise festzustellen (um die laufenden und voraussichtlich erfolgreichen Klageverfahren zu beenden). Die Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2013, auf der das ganze MsbG und auch das System der Preisobergrenzen aufgebaut wurde, ist allerdings mit dieser „Reparatur“ des Gesetzgebers vollständig Makulatur.
 
Bemerkenswert ist das offensichtlich fehlende Vertrauen des Gesetzgebers in die eigene Konzeption. Dies zeigt sich an der geplanten Einführung einer weiteren Bestandsschutzregel auch für intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Marktverfügbarkeitserklärung des BSI eingebaut worden sind, „...wenn sich die Feststellung nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird...“.
 
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass diese Änderungsvorschläge nicht rechtssicher alle aktuellen Probleme der Technik lösen können. Ob eine „Weiterentwicklung“ von Technischen Richtlinien auch einen expliziten „Downgrade“ der gesetzlichen Anforderungen umfasst, muss aktuell zumindest als fraglich bezeichnet werden.

Jost Eder ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Becker Büttner Held.
 

Fritz Wilhelm
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Dienstag, 18.05.2021, 02:11 Uhr

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