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Enerige & Management > Energiewirtschaftsgesetz - Gesetz für flexible Verbraucher statt teuren Netzausbau
Bild: Günther Bayerl, Amprion
ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ:
Gesetz für flexible Verbraucher statt teuren Netzausbau
Der Entwurf eines Gesetzes liegt jetzt vor, der noch bis Herbst 2021 festlegen soll, wie flexible Verbraucher für bis zu zwei Stunden täglich vom Netzbetreiber abgeregelt werden dürfen.
 
Aus der bisherigen Erweiterung des §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) soll das Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz – SteuVerG werden. Den Entwurf dazu bekamen die betroffenen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Verbände am 22. Dezember mit in die Weihnachtsferien. Mit einer temporären Abregelung von steuerbaren Verbrauchern wie Elektroautoladepunkten oder Wärmepumpen sollen die Verteilnetze in Spitzenlastzeiten entlastet werden, was Netzausbaukosten von 2 Mrd. bis 6 Mrd. Euro vermeiden soll.

Hintergrund ist das Ende der alten Energiewelt, mit dem Auftauchen der Verbraucher, die zugleich selbst Strom erzeugen (Prosumer) und dem zunehmenden Einzug größerer Verbraucher in Privathaushalte. Ihre zeitweilige hohe Entnahme könnte Netzengpässe auslösen und damit einen teuren Ausbau der Verteilnetze nötig machen. Daher sollten die Netze durch flexiblen Verbrauch in Spitzenzeiten entlastet werden, so die Gutachter für das Gesetz.

Gutachten im Digitalisierungsarometer als Basis des Gesetzentwurfs

Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) überwachen die Beratungsfirmen BET, EY und WIK im „Barometerprojekt“ seit 2018 den Stand der Digitalisierung der Energiewende in Deutschland. Sie haben Empfehlungen für das SteuVerG ausgearbeitet. Danach sollen flexible Lasten einen Gegenpol zur stark volatilen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bilden und so zur Systemstabilität beitragen.

Das Gesetz beabsichtigt: „Eine umfassende Neuregelung, welche dem Letztverbraucher möglichst viel Freiheit bei der Nutzung seiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung belässt, massengeschäftstauglich ausgestaltet ist und eine kostenverursachungsgerechte Netzintegration gewährleistet“. Dies soll durch Spitzenglättung und netzseitige Steuerung erreicht werden. Betroffen sind zunächst Anschlüsse mit mindestens 11 kW Leistung und über 10.000 kWh Jahresverbrauch. Das Gesetz soll nach vier Jahren evaluiert werden. Bis 15. Januar erwartet das BMWi die Stellungnahmen der Betroffenen.
  Da durch flexible Lasten ausgelöste Netzengpässe erfahrungsemäß eher von kurzer Dauer sind, würde eine kurzzeitige Begrenzung der Entnahmeleistung das Netzengpassproblem lösen, ohne dass es zu Komforteinbußen beim Nutzer kommt. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass Kunden selbst sich als flexible Verbraucher mit einem Teil oder ihrer gesamten Strommenge beim Versorger melden. Dafür werden sie schneller mit dem nötigen (erweiterten) Netzanschluss ausgestattet und zahlen geringere Netzentgelte. „Dazu müssen die flexiblen Lasten steuerbar werden. Mit intelligenten Messsystemen plus einer Steuer - oder Energiemanagementeinheit soll dies künftig gelingen“, so der Entwurf. Die Kosten hierfür liegen ebenfalls beim Kunden.
 
Das SteuVerG und seine Auswirkungen. Zum Vergrößern bitte auf die Grafik klicken.
Grafik: Horizonte-Group

Für die Energieversorger bedeutet dies mehr Aufwand, weil damit die flexiblen Kunden aus dem Standardlastprofil in die Viertel-Stunden-Bilanzierung wechseln. Die Unternehmensberatung Horizonte-Group stellt fest, dass Verteilnetz- und Messstellenbetreiber durch das SteuVerG gefordert sind, bisherige Pilotprojekte zur Auslesung von Netzzustandsdaten aus intelligenten Messsystemen sowie zur Integration von Steuerungseinrichtungen in die Smart-Meter-Infrastruktur mit Simulationen der netzbetreiberseitigen künftigen Eingriffe voranzutreiben. „Dazu ist beim Rollout der intelligenten Messsysteme schon heute die CLS-Technik mitzudenken“, sagt Berater Frank Hirschi. Es sei sinnvoll, anhand der spezifischen Situation im Netzgebiet erste Abschätzungen der Bedarfe von Flexibilität und unbedingter Leistung vorzunehmen.

Knappe Zeit erfordert schnelles Handeln

Der Zeitrahmen sei vor dem Hintergrund des forcierten Ausbaus der Elektromobilität ambitioniert. Die Umsetzung im Pilotstadium sei bis Ende 2021 vorgesehen, der Beginn der ersten Markttests bis Ende 2022 und schon bis Ende 2025 soll eine Umsetzung in der Fläche auch für Bestandsanlagen erfolgen. „Diese eng getaktete terminliche Abfolge ist erforderlich, um rechtzeitig auf den erwarteten Hochlauf der E-Mobilität zu reagieren“, so der Gesetzentwurf.

Die Weiterentwicklung des Netzbetriebs betreffe die gesamte Organisation eines Energieversorgungsunternehmens. „Für die Bewältigung der künftigen Aufgaben sind nicht nur die richtigen IT-Systeme erforderlich, auch die Kompetenzen des Personals und das Wissen über die Zusammenhänge innerhalb der Organisation ist über Jahre hinweg strategisch zu entwickeln“, rät Hirschi. Verzögerungen führten automatisch zu deutlich höherem Aufwand im Ausbau der Netze.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Mittwoch, 06.01.2021, 16:21 Uhr

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