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Enerige & Management > Photovoltaik - Ökostromverbände: Ärger mit dem Fiskus
Bild: ESWE Versorgungs AG
PHOTOVOLTAIK:
Ökostromverbände: Ärger mit dem Fiskus
Laut Finanzministerium kann nur für die Photovoltaik eine Eigenstromsteuer-Befreiung beantragt werden. Im Regierungsprogramm war dies für alle erneuerbaren Energien geplant.
 

Eine kürzlich ergangene Verordnung des österreichischen Finanzministeriums (BMF) sorgt für Aufregung unter den Ökostrom-Interessenverbänden. Der Grund: Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung aus Konservativen (ÖVP) und Grünen war die Abschaffung der Abgabe auf selbst erzeugten Strom vorgesehen, der nicht in ein öffentliches Netz eingespeist wird (Eigenstromsteuer). Ausdrücklich sollte sich diese „auf alle erneuerbaren Energieträger“ beziehen, hieß es in dem Programm.

Die Verordnung des BMF begünstigt indessen lediglich „mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie“. Für diese können juristische sowie natürliche Personen eine Befreiung von der Eigenstromsteuer beantragen. Vorgesehen ist diese Möglichkeit auch für die „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“, die mit dem Paket um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Paket) eingeführt werden sollen.

Seitens des Dachverbands Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ) wird die Einschränkung auf die Photovoltaik mit „Verärgerung“ zur Kenntnis genommen, bekundete Geschäftsführerin Martina Prechtl-Grundnig. Ihr zufolge werden die Betreiber vieler Kleinwasser- und Biomassekraftwerke sowie Biogasanlagen „nun einfach schlechter gestellt“ als jene von PV-Anlagen.

Doch auch für deren Betreiber ist die Verordnung keineswegs eitel Sonnenschein: Das Finanzministerium klassifiziert die Befreiung nämlich als Förderung beziehungsweise als staatliche Beihilfe im Sinne der De-Minimis-Verordnung der Europäischen Union. Laut dieser jedoch dürfen Unternehmen binnen dreier Jahre insgesamt höchstens 200.000 Euro an staatlichen Beihilfen welcher Art auch immer erhalten.

Der Geschäftsführerin des Bundesverbands Photovoltaic Austria, Vera Immitzer, zufolge, bedeutet das für die Betreiber größerer PV-Anlagen „eine faktische Aufhebung der Befreiung in kürzester Zeit. Die Klassifizierung ist so, als würde die nicht eingehobene Umsatzsteuer für Äpfel aus dem eigenen Garten als Förderung gelten“.

 

Klaus Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Mittwoch, 10.03.2021, 13:33 Uhr

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