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Enerige & Management > Recht - Gericht untersagt "immergrün" Abschlagserhöhungen
Quelle: Fotolia / aerogondo
RECHT:
Gericht untersagt "immergrün" Abschlagserhöhungen
Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft und ihre Marke „immergrün“ eine einstweilige Verfügung erwirkt.
 
Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht (LG) Köln dem Leverkusener Energieversorger Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG) per einstweiliger Verfügung unlautere Geschäftspraktiken mit Bezug auf die Marke „immergrün“ untersagt (Beschluss vom 8. Dezember 2021, Az. 33 O 226/21), teilte die Verbraucherzentrale mit.

So darf der Energieversorger monatliche Abschlagszahlungen allein unter Verweis auf erhöhte Beschaffungskosten weder erhöhen noch sie in Rechnung stellen oder einziehen, wenn er zuvor nicht ordnungsgemäß die Preise erhöht hat, so das Gericht. Auch Kundennachfragen zur Abschlagserhöhung in „Sonderkündigungen“ umzudeuten und die Kunden dann vom Stromnetz abzumelden, wurde dem Energieversorger vom Gericht untersagt.

„Die aktuelle Situation auf dem Energiemarkt ist für Strom- und Gasanbieter ohne Zweifel eine unternehmerische Herausforderung. Wenn diese aber rücksichtslos auf dem Rücken der Verbraucherinnen und Verbraucher gelöst werden soll, greifen wir mit den uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Abschlagserhöhungen für Strom und Gas anzukündigen, ohne den Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes zu berücksichtigen, sei auch in Krisenzeiten schlicht und einfach unzulässig, wenn vorher die Preise nicht wirksam erhöht worden sind. „Daran lässt auch das LG Köln keinen Zweifel.“

Der Energieversorger hatte darüber hinaus Rückfragen von Kundinnen und Kunden zu den ankündigten Abschlagserhöhungen in eine „Sonderkündigung“ umgedeutet und im Folgenden einen Belieferungsstopp in Form einer entsprechenden Netzabmeldung angekündigt und durchgeführt. Schuldzinski: „Erfreulicherweise hat das Gericht auch an der Unzulässigkeit dieser Geschäftspraktiken keinen Zweifel gelassen und sie untersagt. “

Laut der Verbraucherzentrale ist der Beschluss des LG Köln (Az. 33 O 226/21) aber noch nicht rechtskräftig.
 

Peter Koller
Redakteur
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Freitag, 17.12.2021, 13:30 Uhr

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