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Enerige & Management > Regulierung - Netzentgelt-Rabatt nur bei langfristiger LNG-Ausspeisung
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
REGULIERUNG:
Netzentgelt-Rabatt nur bei langfristiger LNG-Ausspeisung
Auf Jahres- und Quartals-Kapazitätsprodukte, aus LNG-Anlagen fällt das Netzentgelt künftig 40 % geringer aus. Für die Umrechnung von Produkten sind Multiplikatoren anzuwenden.
 
Beschlossen und verkündet: Die Bundesnetzagentur das Verfahren zur Festlegung von Netzentgelt-Rabatten für Betreiber von LNG-Anlagen, die ins Fernleitungsnetz einspeisen beendet. In dem Papier, das die 9. Beschlusskammer der Behörde jetzt vorgelegt hat, ist zudem die Höhe von Multiplikatoren für die Umrechnung von Kapazitätsprodukten geregelt. Darüber hinaus enthält es Vorgaben für sogenannte unterbrechenbare Kapazitäten.

Allein für Jahres- und Quartals-Kapazitätsprodukte gilt demnach ab kommenden Jahr ein Abschlag an Einspeisepunkte in Höhe von 40 %. Zur Frage des Rabatts gab es im Vorfeld teils konträrere Stellungnahmen von Unternehmen und Verbänden. Die Initiative Energien Speichern (Ines) führte an, dass ein solch einseitiger Rabatt andere internationale Fernleitungseinspeisungen benachteilige. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sprach sich gegen den Rabatt aus, da ihrer Einschätzung nach neue LNG-Terminals eine klare Konkurrenz zum Ausbau erneuerbarer Energien darstellen. Der Kraftwerksbetreiber Uniper argumentierte, dass eine Rabattierung sowohl für Einspeisung aus LNG-Anlagen als auch an anderen Einspeisepunkten die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gasmarktes im europäischen Vergleich verbessern und dessen Marktliquidität steigert.

Für die Umrechnung von Jahres-Standardkapazitätsprodukten in Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte gilt in Zukunft bei allen Kopplungspunkten ein „Multiplikator“. Für ein untertägiges Standardkapazitätsprodukt beträgt er 2,0, der Multiplikator eines Tagesprodukts beläuft sich auf 1,4. Der eines Monatsprodukts beträgt 1,25, der eines Quartalsprodukts beträgt 1,1.

Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazitäten an Kopplungspunkten sind ab 2023 zu berechnen, indem die nach EU-Verordnung und „BK9-19/610“ ermittelten Reservepreise „für die jeweiligen Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität mit der Differenz zwischen 100 % und der Höhe des an dem jeweiligen Kopplungspunkt für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt gemäß der Anlage I anzuwendenden prozentualen Exante-Abschlags multipliziert werden“.

Der Beschluss der Bundesnetzgentur kann hier  nachgelesen werden.
 

Manfred Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Freitag, 03.06.2022, 16:59 Uhr

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