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Abrechnungsprozesse übergangsweise unverändert
Die Bundesnetzagentur hat nach der Verschiebung der Mako 2022 die Übergangsregelungen zu der die Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom betreffenden Festlegung aktualisiert.
 
In der Mitteilung der Bundesnetzagentur heißt es, der Beschlusskammer 6 sei es ein Anliegen, den mit dem verzögerten Start der Mako 2022 verbundenen Umsetzungsaufwand für die Marktteilnehmer möglichst gering zu halten. „Eine Fortführung des bisherigen Prozederes bis zur vollständigen Umsetzung aller prozessualer Vorgaben scheint daher geboten“, so die Behörde. Daher sei die im Netznutzungsvertrag enthaltene Vorgabe zur separaten Abrechnung der Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung, der Verzugskosten sowie die freiwillige Abrechnung sonstiger Leistungen nicht zwingend. „Der bisher gewählte Weg der Abrechnung – in der Regel erfolgt dies über die Netznutzungsrechnung – kann bis zur Inbetriebnahme der entsprechenden prozessualen Vorgaben beibehalten werden“, erklärt die Beschlusskammer 6.

Stichtag zur Umsetzung der Mako 2022 auf 1. Oktober verschoben

Nach Hinweisen zahlreicher Unternehmen hatte die Bundesnetzagentur Anfang Februar dieses Jahres den Stichtag zur Umsetzung der Mako 2022 vom 1. April auf den 1. Oktober 2022 verschoben. Einer Umsetzung der vorgesehenen Datenformate zum Stichtag 1. April 2022 stünden „schwerwiegende Hindernisse“ entgegen, hieß es damals aus der Branche. So habe sich die Entwicklungsarbeit von Datenformatanpassungen von IT-Dienstleistern nach Hacker-Angriffen verzögert. Außerdem seien die Ressourcen der Unternehmen durch die Pflicht zur Umsetzung von Redispatch 2.0 und weiterer regulatorischer Vorgaben stark in Anspruch genommen – von den Belastungen durch die Corona-Pandemie ganz zu schweigen.

„Die Beschlusskammern 6 und 7 hatten vor diesem Hintergrund zwischen dem allgemeinen Interesse der Unternehmen, fristgerecht von den durch die neuen Datenformate und Prozesse eröffneten Weiterentwicklungen und Funktionalitäten profitieren zu können, und dem Interesse des Marktes an der Aufrechterhaltung einer Gesamtfunktionsfähigkeit abzuwägen“, hieß es damals von Seiten der Behörde. Die Abwägung habe schließlich zur Erkenntnis geführt, mit dem Festhalten am Umsetzungsstichtag 1. April 2022 würde „die nicht zu tolerierende Gefahr einer tiefgreifenden Störung der bundesweiten Marktkommunikation einhergehen“, heißt es weiter.

Die Marktkommunikation 2022 erstreckt sich unter anderem auf die Einführung der Rolle des Energieserviceanbieters (ESA) als eigenständige Rolle im intelligenten Messwesen. Darüber hinaus gibt es für die Sperrung und Entsperrung von Anschlüssen einen automatisierten Prozess. Der Austausch von Zählzeitdefinitionen ist ein weiterer Schwerpunkt. Dabei geht es um die Information, zu welcher Zeit welches Register an einer Marktlokation die geflossene Energie erfasst. Dahinter steht das Ziel, zeit- oder lastvariable Tarife anbieten zu können und somit Effizienzanreize und Anreize zum netzdienlichen Verhalten zu schaffen.
 

Fritz Wilhelm
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Dienstag, 22.03.2022, 14:44 Uhr

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