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Enerige & Management > Recht - Deutschland droht Ärger mit dem EuGH
Bild: Shutterstock
RECHT:
Deutschland droht Ärger mit dem EuGH
Nach Ansicht des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben die Deutschen bei der Trennung von Transport und Verkauf von Strom und Gas getrickst.
 
Schon seit zehn Jahren gilt in der EU der Grundsatz, dass die Betreiber von Leitungsnetzen für Strom und Gas nicht auch mit Energie handeln dürfen. Das sog. „Unbundling“ soll für mehr Wettbewerb zwischen den Anbietern sorgen. Die Netzbetreiber wurden verpflichtet, alle Anbieter und deren Kunden gleich zu behandeln.

Die ehemaligen Monopolisten mussten sich entscheiden, ob sie am Verkauf der Energie festhalten oder als Übertragungsnetzbetreiber weitermachen wollten. Sie durften zwar beide Geschäfte nicht mehr operativ betreiben, die ausgegliederten und rechtlich unabhängigen Tochtergesellschaften aber behalten. In der Regel blieben die Übertragungsnetze Teil eines vertikal integrierten Konzerns.

Die Bundesregierung versuchte bei den Verhandlungen über die Strom- und Gasrichtlinie, die Unbundling-Vorschriften zu verwässern. Das gelang nur teilweise. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht konnten Bundestag und Bundesrat aber noch „nachbessern“.

Damit haben sie die Richtlinien nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzzella nicht vollständig umgesetzt. Er gab jetzt der EU-Kommission Recht, die am deutschen Energiewirtschaftsgesetz folgendes auszusetzen hat: Für den deutschen Gesetzgeber seien „vertikal integrierte Unternehmen“ nur solche, die nicht alleine in Deutschland tätig seien. Das Unbundling gelte aber alle Firmen.

Unvollständig umgesetzt hätten die Deutschen auch die Vorschriften über den Personalwechsel innerhalb der integrierten Konzerne, nach denen Manager nicht so ohne weiteres zwischen den Netz- und Handelsgesellschaften wechseln dürfen und bestimmte Karenzzeiten einhalten müssen. Wer im Verwaltungsorgan einer Netzgesellschaft sitzt oder bei ihr beschäftigt ist, darf grundsätzlich keine Anteile am Konzern halten oder auf seiner Gehaltsliste stehen.

Schließlich habe der deutsche Gesetzgeber die Bundesnetzagentur nicht mit allen Zuständigkeiten ausgestattet, die ihr nach EU-Recht zustünden. Bei der Festlegung von Tarifen für die Übertragung und Verteilung von Strom und Gas oder den Bedingungen für den Zugang zu den Übertragungsnetzen habe die Regierung mehr Kompetenzen behalten als vorgesehen.

Das oberste Gericht der EU ist an diese Rechtsmeinung nicht gebunden, folgt ihr aber in den meisten Fällen.
 

Weingärtner
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Donnerstag, 14.01.2021, 16:11 Uhr

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