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Enerige & Management > Stromnetz - Übergangslösung für Redispatch 2.0 durch Bundesnetzagentur akzeptiert
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STROMNETZ:
Übergangslösung für Redispatch 2.0 durch Bundesnetzagentur akzeptiert
Die Bundesnetzagentur hat grünes Licht gegeben für eine vom BDEW vorgeschlagene Übergangslösung beim Redispatch 2.0. Damit muss das Regime nicht schon zum 1. Oktober eingeführt werden.
 
Die geplante vollumfängliche Umsetzung des neuen Redispatchregimes zum 1. Oktober 2021 werde aufgrund von Implementierungsverzögerungen nicht möglich sein, teilte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) mit. Daher erarbeitete er eine „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW sowie EE- und KWK-Anlagen. Diese bekam nun die Zustimmung der Bundesnetzagentur.

Bei der Umsetzung des BDEW-Einführungsszenarios für den Redispatch 2.0 sei es in der Branche zu Verzögerungen gekommen, die insbesondere am derzeit noch geringen Umfang der auszutauschenden Stammdaten ersichtlich werden.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur begrüßte nun das im Dokument „BDEW-Übergangslösung RD 2.0 – Allgemeine Beschreibung" dargestellte Vorgehen.

Anspruch auf bilanziellen Ausgleich bleibt

Zwar teile die Beschlusskammer die Einschätzung des BDEW, dass die gesetzlichen Ansprüche auf bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen nicht außer Kraft gesetzt werden. Allerdings nimmt sie auch zur Kenntnis, dass die für die flächendeckende Einführung des bilanziellen Ausgleichs notwendigen Implementierungen noch nicht im ausreichenden Maße erfolgt sind und daher ein geordneter Übergang der bilanziellen Verantwortung auf die Netzbetreiber zum 01.10.2021 nicht sichergestellt wäre.

Um Risiken für die Systemsicherheit zu vermeiden, sollte den beteiligten Unternehmen ein geordneter Weg aufgezeigt werden, wie mit dieser Situation für eine Übergangszeit umgegangen werden kann. Dem dient nach dem Verständnis der Beschlusskammer 6 die vom BDEW veröffentlichte Übergangslösung. Daher werde sie vorerst keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen wegen etwaiger Verstöße gegen § 13a Abs. 1a S. 1 bis 4 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung oder gegen die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059) gegen diejenigen Unternehmen von Amts wegen ergreifen, die sich im Rahmen der BDEW-Übergangslösung RD 2.0 (Allgemeine Beschreibung) bewegen.

Implementierungsstand wird weiter überwacht

Die Beschlusskammer kündigte an, die weitere Entwicklung bei der Implementierung von Redispatch 2.0 aufmerksam verfolgen. Dazu werde sie sich insbesondere von Netzbetreibern sowie Einsatzverantwortlichen oder Bilanzkreisverantwortlichen, die bereits bisher in hohem Maße von der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen betroffen sind, regelmäßig über den Implementierungsstand berichten lassen. Auch bei anderen betroffenen Unternehmen behält sich die Beschlusskammer 6 vor, Berichte über den Implementierungsstand einzufordern.

Die Beschlusskammer 8 wird den Aufwandsersatz, der auf Grund der Durchführung der Übergangslösung des BDEW bei den Netzbetreibern anfällt, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i. S. d § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV im Rahmen der FSV Redispatch bei den ÜNB bzw. i. S. d. § 34 Abs. 8 S. 1 ARegV bei den VNB behandeln. Dies gelte nur, sofern und soweit der Aufwandsersatz auf Maßnahmen des Redispatch 2.0 beruht, die zwischen dem 01.10.2021 und dem 28.02.2022 durchgeführt worden sind. In begründeten Ausnahmefällen könnten derartige Aufwendungen auch im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 berücksichtigt werden.

Die BDEW-Übergangslösung  kann im Internet abgerufen werden.
 

Peter Koller und Susanne Harmsen
© 2024 Energie & Management GmbH
Dienstag, 21.09.2021, 16:53 Uhr

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