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Enerige & Management > Österreich - Klage gegen Kärntner Boden- und Luftnutzungsgebühr
Quelle: Fotolia / vege
ÖSTERREICH:
Klage gegen Kärntner Boden- und Luftnutzungsgebühr
Österreichs Verbraucherschutzverein bekämpft eine mutmaßlich einzigartige Kommunalabgabe, die die Energie Klagenfurt ihren Kunden weiterverrechnet. Die Aussichten sind offen.
 
Der Verbraucherschutzverein (VSV) klagt gegen die Energie Klagenfurt, das Versorgungsunternehmen der Landeshauptstadt Kärntens. Den Hintergrund bildet das Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz (K-GGBG). Dieses gestattet den Kärntner Kommunen, den in ihrem Eigentum befindlichen Energieversorgern für die Benützung des Gemeindegrundes sowie des darüber befindlichen Luftraums eine Abgabe in der Höhe von 6 Prozent der Bemessungsgrundlage zu verrechnen.

Als Bemessungsgrundlage dienen die Nettoerlöse des jeweiligen Unternehmens. Dieses hat die Abgabe seinen Kunden weiterzuverrechnen. Die Stadt Klagenfurt erlegt diese Pflicht ihrem Energieversorger per Verordnung auf. Dieser benützt den Gemeindegrund mittels unter den gemeindeeigenen Straßen verlegter Erdkabel zur Stromversorgung. Folgerichtig verrechnet er die Abgabe den Kunden über die Netztarife weiter.

Hier setzt der VSV an. Seiner Ansicht nach widersprechen die Bestimmungen des K-GGBG zur kommunalen Boden- und Luftnutzungsgebühr dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG). Dieses legt die Bestandteile der Netztarife ausdrücklich fest. Von einer Gebühr für die Boden- und Luftbenützung ist dabei keine Rede. Weil das ElWOG eine verfassungsrechtlich normierte Kompetenzdeckungsklausel zugunsten des Bundes enthält, ist das K-GGBG dem VSV zufolge überdies verfassungswidrig.

Bestimmung aufheben

Mit seiner Klage beim Landesgericht Klagenfurt begehrt der VSV deshalb, dieses möge seinerseits beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien die Aufhebung der betreffenden Bestimmungen im K-GGBG sowie der Verordnung der Stadt Klagenfurt beantragen. Den Streitwert beziffert der VSV mit 16.000 Euro.

Betont wird in der Klage, „dass diese Gemeindeabgabe für die Nutzung des Erdreiches (Erdkabel) unter den Gemeindestraßen österreichweit ziemlich einzigartig sein dürfte und daher eine Klagenfurter Besonderheit darstellt und sich alleine daraus die Frage stellt, warum nur die Stadt Klagenfurt für die Benützung des gemeindeeigenen Erdreiches eine Gebühr verlangt.“

Offen ist vorerst, ob das Landesgericht den Antrag des VSV akzeptiert oder aus formalrechtlichen Gründen abweist. Bei diesem handelt es sich um eine Verbandsklage, mit der Rechtsstreitigkeiten ohne Begrenzung der Schadenshöhe bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt und inhaltsgleiche Entscheidungen für alle betroffenen Österreicher erstritten werden können. Fraglich ist indessen, ob der VSV zum Führen einer Verbandsklage berechtigt ist. Formal gesehen, steht diese Befugnis ausschließlich den Sozialpartnern zu, namentlich der Arbeiterkammer, der Wirtschafts- sowie der Landwirtschaftskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie dem Seniorenrat.

Der VSV argumentiert jedoch, Österreich habe die EU-Richtlinie bezüglich der Verbandsklagen zu spät umgesetzt. Dies hätte bis 25. Juni dieses Jahres erfolgen müssen. Bis dato gibt es laut VSV-Obfrau Daniela Holzinger-Vogtenhuber aber „nicht einmal eine Regierungsvorlage“. Gestützt auf die Judikatur des Europäischen Gerichts sowie des OGH geht der VSV davon aus, dass die Richtlinie „im Fall der Nichtumsetzung direkt angewendet werden kann, wenn sich die Anwendung gegen den Staat bzw. staatlich kontrollierte Unternehmen richtet“.
 

Klaus Fischer
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Mittwoch, 28.06.2023, 13:00 Uhr

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