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Enerige & Management > Stromnetz - Bundesnetzagentur zu Power-to-Heat, Schwarzstartfähigkeit und Engpasserlösen
Quelle: Shutterstock / peopleandmore
STROMNETZ:
Bundesnetzagentur zu Power-to-Heat, Schwarzstartfähigkeit und Engpasserlösen
Für Stromnetzbetreiber hat die Bundesnetzagentur zu drei Themen Festlegungen oder eine Konsultation veröffentlicht: Power-to-Heat, Schwarzstartfähigkeit und Erlöse im Engpassmanagement.
 
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur veröffentlichte am 13. März eine Regelung für Power-to-Heat-Anlagen. Die Festlegung stellt eine wirksame Verfahrensregulierung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen fest, um Strom für Wärme zu nutzen, statt erneuerbare Erzeugung abzuregeln. Die Festlegung erfolgte ausschließlich gegenüber den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern.

Mittelbar betrifft sie aber verschiedene Wirtschaftskreise. Daher nimmt die Beschlusskammer eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung  auf der Internetseite der Bundesnetzagentur vor.

Am selben Tag veröffentlichte die Kammer die „Festlegung Refinanzierung Schwarzstart aufgrund einer marktgestützten Beschaffung“. Auch diese gilt gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern Amprion, 50 Hertz, Tennet und Transnet BW und ist im Internet veröffentlicht.

In einer Konsultation können sich die Betroffenen ab sofort bis zum Freitag, 19. April 2024 zu einer Festlegung zur Bewirtschaftung von Engpässen äußern. Darin geht es um die wirksame Verfahrensregulierung der Aufwendungen und Erlöse beziehungsweise Erträge aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG. Ebenso betroffen sind Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen.

Engpasserlöse in der Konsultation

Die Beschlusskammer 8 hatte am 11. Dezember 2023 gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unter dem Aktenzeichen BK8-23/013-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (ReDEM) eingeleitet.

Die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber haben der Beschlusskammer den Entwurf einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgelegt, worin die nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG anfallenden Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowie die Kosten und Erlöse aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen erfasst werden.

Betroffene Netzbetreiber und die Marktbeteiligten erhalten nun die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können über das Postfach der Beschlusskammer 8 (poststelle.bk8@bnetza.de) eingereicht werden.

Die aktuellen Vorgänge der Beschlusskammer 8  stehen im Internet bereit.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Donnerstag, 14.03.2024, 12:23 Uhr

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