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Enerige & Management > Wärme - Versorger können Erstattungen für die Preisbremsen beantragen
Quelle: Fotolia / sasel77
WÄRME:
Versorger können Erstattungen für die Preisbremsen beantragen
Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit den Preisbremsen eingeführten Entlastungen beantragen. Dafür wurde ein Online-Portal frei geschaltet.
 
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat am 10. Januar mitgeteilt, dass die Anträge für Erstattungen aus den Gas- und Wärmepreisbremsen ab sofort gestellt werden können. Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung.

Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten diesen Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch, aber nur für 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs. Bei Industrieabnehmern gilt der Preisdeckel sogar nur für 70 Prozent des vorherigen Verbrauchs.

Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.

Regelungen zur Strompreisbremse folgen

Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten, schreibt das BMWK.

Ab März 2023 werde zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Der Zugangslink zum Online-Antragsportal  für die Versorger steht im Internet bereit.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Dienstag, 10.01.2023, 11:52 Uhr

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