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Quelle: Shutterstock / Jenson
PHOTOVOLTAIK:
Anforderungen für PV-Anlagen auf Grünland und Mooren festgelegt
Die Bundesnetzagentur legt die Anforderungen an Solaranlagen auf Grünland und wieder vernässten Moorböden fest. Vorangegangen war eine Konsultation mit den Interessenten.
 
Besondere Solaranlagen sollen auf Grünland und Moorböden, die zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, errichtet werden können. Die Festlegung dafür erließ die Bundesnetzagentur am 28. Juni 2023. Nach einer Konsultation, zu der 38 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen eingegangen sind, soll die Festlegung ab 1. Juli 2023 gelten. „Besondere Solaranlagen sind ein wichtiger Baustein für die effektive Nutzung von Flächen“, erläuterte der Präsident der Behörde, Klaus Müller.

Die Festlegung setze hierzu den erforderlichen Rechtsrahmen. Besondere Solaranlagen im Sinne dieser Festlegung sind Solaranlagen, die entweder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung oder auf wiedervernässten Moorböden, errichtet und betrieben werden. Bei diesen besonderen Solaranlagen findet eine Doppelnutzung der Fläche oder die Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Installationsort statt. Wiedervernässte Moorböden leisten einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel. Die Solarpaneele schützen den Boden zugleich vor Austrocknung.

Die Festlegung regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Über diese Anforderungen leiste die Bundesnetzagentur einen aktiven Beitrag für die Wiedervernässung von Moorböden. Der Erlass sichere die schonende Errichtung und Betriebsweise von Solaranlagen auf diesen Böden, sagte Müller.

Genaue Nachweispflichten

Für besondere Solaranlagen auf Grünland wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Doppelnutzung nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Anlagenbetreiber müssen bei der Inbetriebnahme dieser besonderen Solaranlagen durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die besonderen Solaranlagen bei der Errichtung den Stand der Technik eingehalten haben. Nach Inbetriebnahme ist in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.

Für besondere Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden bestimmt die Festlegung die bei der dauerhaften Wiedervernässung zu erreichenden Mindestwasserstände auf den Flächen. Es wird zudem geregelt, dass die Errichtung der besonderen Solaranlagen noch auf entwässertem Grund erfolgen kann. Bis zur Inbetriebnahme muss mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung begonnen worden sein und die erforderlichen Maßnahmen sind nach der Inbetriebnahme unverzüglich zu beenden. Außerdem müssen Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlagen auch dort dem Stand der Technik entsprechen.

Die Festlegung regelt weiter, dass eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden zulässig ist. Darüber hinaus werden Nachweisverpflichtungen hinsichtlich Errichtung und Betrieb sowie der Wiedervernässung festgelegt.

Die Festlegung zu besonderen Solaranlagen auf Mooren und Grünland  steht im Internet bereit.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Mittwoch, 28.06.2023, 12:54 Uhr

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