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Enerige & Management > Elektrofahrzeuge - E-Mobilitätsverband nennt Schnell-Lade-Gesetz ungenügend
Bild: Jonas Rosenberger
ELEKTROFAHRZEUGE:
E-Mobilitätsverband nennt Schnell-Lade-Gesetz ungenügend
In Ergänzung zum E-Mobilitäts-Gesetz und der in der Novellierung befindlichen Ladesäulenverordnung soll das Gesetz die notwendigen Ausschreibungsbedingungen für Ladesäulen definieren.
 
Den Entwurf für das geplante Schnell-Lade-Gesetz kommentiert der Bundesverband E-Mobilität (BEM) als vielfach überarbeitungsbedürftig. In Ergänzung zum Elektromobilitäts-Gesetz und der in der Novellierung befindlichen Ladesäulenverordnung soll das neue Gesetz die notwendigen Ausschreibungsbedingungen festlegen, die es braucht, um öffentliche Ladesäulen und Ladepunkte in Deutschland flächendeckend, zuverlässig, belastbar und leistbar zu betreuen und nach Möglichkeit wirtschaftlich zu entwickeln.

Nach Einschätzung des BEM steht der vorgelegte Entwurf nicht im Einklang mit den bestehenden Fachgesetzen und ihren Definitionen, es fehle an der Kenntnis elektrotechnischer Grundlagen, an Kenntnis regulatorischer Grundlagen für marktgerechte Strukturen und am Gesamtverständnis für Elektromobilität, elektrische Antriebe und der dazugehörigen Infrastruktur. So die vernichtende Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzentwurf.

Keine neutrale Ausschreibung vorgesehen

„Wir sind in Sorge um die Elektromobilität und ihrer bestmöglichen Ausgestaltung“, kommentierte BEM-Vorstand Markus Emmert den aktuellen Gesetzentwurf. Obwohl das Papier schon heute ein Marktversagen im Bereich der Ladesäulen erkennt – ein Punkt, dem sich BEM ausdrücklich anschließt – unterbleibe ein konkreter und zielführender Lösungsvorschlag. Eine Berichtspflicht zum neu zu entwickelnden Markt werde erst nach 5 Jahren, also nach der übernächsten Bundestagswahl, anberaumt.

Als beauftragter Akteur wird die bundeseigene NOW GmbH im Gesetzesentwurf bereits namentlich genannt. „Aus der Bundesverkehrswegeplanung müsste dem Ressort die wettbewerbsneutrale Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen im Einklang mit marktgerechter Regulierung bekannt sein, umso überraschter sind wir über die große Unkenntnis in der Sache und die offenbar mangelnde Abstimmung zwischen den Bundesministerien“, kritisiert Emmert.

Länder und Kommunen einbeziehen

So befasse sich der Entwurf beispielsweise lediglich mit den Ladepunkten für reine Elektrofahrzeuge im Pkw-Bereich, nicht aber mit schweren Nutzfahrzeugen, Anhänger-Gespannen mit sogenannten eTrailern, Hybrid-Modellen und Drive-Through-Wegen. Außerdem verneine der Entwurf einen Erfüllungsaufwand bei Ländern und Kommunen, was mindestens bei den Liegenschaftsfragen an seine Grenzen stoße. „Im aktuellen Gesetzentwurf wird nachdrücklich die Meinung vertreten, dass die Wirtschaft selbst die Infrastruktur für die Elektromobilität ausbaut“, resümiert Emmert.

Da aber nicht die Automobilindustrie das Klimaschutz-Abkommen von Paris unterschrieben habe, sondern die Bundesregierung, müsse diese nun auch Elektromobilität ermöglichen, argumentiert der BEM. „Ein geeignetes Schnell-Lade-Infrastruktur-Gesetz kann hier maßgeblich zum Erfolg des neuen Antriebs und der dazugehörigen Wirtschaftsprozesse beitragen“, so Emmert weiter.

Stromnetzbetreiber sollen Ladeinfrastruktur aufbauen

Der BEM erneuert zugleich seinen Vorschlag zur Beteiligung von Stromnetzbetreibern am Aufbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur. Damit der Markt zur Realisierung der Strom-Betankung floriert und Kostenvorteile für die Kunden generiert werden können, müssten Infrastruktur und Service getrennt werden, so wie es Grundsatz der Bundesnetzagentur ist. Ähnlich wie bei Schiene und Bahn oder Kabel und Telekommunikation brauche es in der Elektromobilität eine starke Infrastruktur, die die Stromnetzbetreiber entwickeln könnten.

Damit wären eine diskriminierungsfreie und flächendeckende Grundversorgung mit der Installation, der Realisierung des Anschlusses auch in entlegenen Gebieten sowie die Netzintegration auf Basis erneuerbarer Energien gewährleistet, meint der BEM. Die notwendigen Kosten für Hardware, Planung, Installation und Netzanschluss könnten durch eine allgemeine Netzentgeltumlage finanziert werden. Der Betrieb der Ladepunkte wäre dann auszuschreiben, der Zugang zum Betrieb schnittstellenunabhängig zur Verfügung zu stellen.
 

Susanne Harmsen
Redakteurin
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Dienstag, 05.01.2021, 14:03 Uhr

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